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Im Falle von Differenzen zwischen der Internet-Version und der Download-Datei gilt die Download-Datei. Rechtsgültig sind die vom Vorstand herausgegebene schriftlichen Statuten.
Statuten
BezeichnungAG2 Verein historische Appenzeller Bahnen
(Die männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen)
Name, Sitz und Zweck
Art. 1. Name, Sitz
Unter dem Namen AG2 Verein historische Appenzeller Bahnen (nach-stehend: AG2) besteht seit dem 2. März 2002 ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gais AR.
Art. 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung von historischem Rollmaterial in betriebsfähigem Zustand auf dem Netz der Appenzeller Bahnen auf gemeinnütziger Basis (Strecken Gossau-Wasserauen, St. Gallen-Appenzell und Gais-Altstätten SG).
Art. 3. Tätigkeiten
Zu diesem Zweck kann der Verein
- Fahrzeuge, Werkzeuge und Einzelteile vor dem Abbruch schützen
- Fahrzeuge und Einzelteile restaurieren und unterhalten
- Extrafahrten organisieren inklusive Catering und Rahmenprogramm
- Weitere Tätigkeiten entfalten
Mitgliedschaft
Art. 4. Mitglieder
Mitglied beim Verein AG2 kann jede natürliche und juristische Person werden, die den jährlich festgesetzten Mitgliederbeitrag in bar, durch Lieferung von benötigtem Material im gleichen Betrage oder durch entsprechende Arbeitsleistung entrichtet. Im Falle der Arbeitsleistung kann der Mitgliederbeitrag durch zugewiesene praktische Arbeit in 10 Arbeitstagen zu 5 Stunden ganz oder teilweise abgeleistet werden.
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.
Gönner
Wer jährlich einen freiwilligen Beitrag in beliebiger Höhe leistet, ohne die Mitgliedschaft zu beantragen, gilt als Gönner. Gönner haben kein Stimmrecht in den Vereinsangelegenheiten, werden jedoch mit dem Mitteilungsblatt bedient.
Art. 5 .Beitritt
Neumitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen.
Art. 6. Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Er befreit nicht von der Verpflichtung zur Leistung bereits fällig gewordener Mitgliederbeiträge.
Art. 7. Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend und ohne Angabe von Gründen.
Art. 8. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege erhaltenswerten Rollmaterials der Appenzeller Bahnen oder um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung.
Organe
Art. 9. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Ressortleiter
d) die Revisionsstelle
Hauptversammlung
Art. 10. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, so oft es notwendig ist und überdies, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Eine Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus einberufen. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 11. Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
In der Hauptversammlung haben alle Mitglieder eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person betrifft.
Art. 12. Leitung, Protokollführung
Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Geschäfte der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Art. 13. Befugnisse
Die Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a) Appell und Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
c) Genehmigung der Traktandenliste
d) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten und der Projektleiter
e) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
f) Entlastung der geschäftsführenden Organe
g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidenten
h) Wahl von Delegierten in Dachverbände
i) Wahl der Revisionsstelle
j) Festsetzung der Jahresbeiträge
k) Bewilligung von Krediten, welche die Kompetenz des Vorstands überschreiten
l) Genehmigung von Projekten und der entsprechenden Budget
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Abänderung der Statuten
o) Beschlussfassung über weitere Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes
p) Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens
Vorstand
Art. 14. Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) Beisitzer
Art. 15. Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie sind nach deren Ablauf wieder wählbar.
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16 Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte zur Erreichung der Vereinsziele und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Er besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder nach diesen Statuten einem andern Organ übertragen sind.
Er vertritt den Verein gegen aussen und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder.
Er verwaltet das Vereinsvermögen. Die Finanzkompetenz des Vorstands beträgt ausserhalb des Budgets CHF 15‘000 (fünfzehntausend).
Er arbeitet mit den verantwortlichen Organen der Appenzeller Bahnen eng zusammen.
Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Er stellt ein Budget auf und stellt die Finanzierung der Projekte sicher.
Art.17. Ressortleiter
Zur Bewältigung der technischen und betrieblichen Aufgaben wählt der Vorstand Ressortleiter.
Revisionsstelle
Art.18. Revisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei jährlich von der Hauptversammlung zu wählenden Revisoren. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
Sie prüfen die Jahresrechnung und legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Sie empfehlen Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung und unterbreiten ihr nötigenfalls Vorschläge.
Finanzielles
Art. 19. Einnahmen
Die Einnahmen des AG2 bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Erlös aus dem Verkauf von Souvenirartikeln, Publikumsfahrten etc.
d) Zuwendungen Dritter
Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Hauptversammlung festgelegt
Haftung, Steuerbefreiung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Verein ist von der Kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell A.Rh. als gemeinnützige Institution anerkannt und von der Steuerpflicht befreit.
Vorstandsmitglieder, Ressortleiter und Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung für geleistete Arbeiten.
Vereinsjahr
Art. 20. Beginn und Ende des Vereinsjahres
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
Statutenänderungen
Art. 21. Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrages des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Art. 22. Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung ist ein allenfalls noch übrig bleibendes Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuweisen. Über die Wahl der Institution entscheidet der Vorstand abschliessend.
Schlussbestimmungen
Art. 23. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 1. Mai 2010 genehmigt worden. Sie ersetzen die an der Hauptversammlung vom 25. Februar 2006 angenommenenStatuten mit allen seither vorgenommenen Änderungen.
Der Präsident
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Der Aktuar
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| Alexander Bless |
Jörg Künzle |
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